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§ 76a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

§ 76 a hat durch das Fünfte und Achte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. 7. 1984 (BGBl. I S. 998) und 30. 6. 1989 (BGBl. I S. 1282) eine erheblich erweiterte Fassung erhalten. Nur der Abs. 1 entspricht dem § 76 a a. F.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0076a

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