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§ 77 Dienstvergehen

Mit der Herausbildung einer Beamtenschaft mit besonderen Rechten und Pflichten ergab sich auch die Frage der Sanktion von Pflichtverletzungen. Ein Wesensmerkmal eines besonderen Disziplinarrechts für Beamte kann darin gesehen werden, dass die Sanktion nicht im Belieben des Dienstherrn steht, sondern in einem geordneten Verfahren erfolgt. Dabei ist zwischen den materiellen Voraussetzungen für die Sanktion (Vorliegen eines Dienstvergehens) und den zulässigen Sanktionen sowie deren verfahrensrechtli- chen Voraussetzungen zu unterscheiden. Ein weiteres bedeutsames Kriterium liegt im Verhältnis zum Strafrecht (vgl. hierzu Behnke ZBR 1963, 257).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0077

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