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§ 77 Errichtung von Dienstgerichten
Auch die Vorschriften des DRiG über Errichtung und Verfahren der Dienstgerichte der Länder sind als Rahmenrecht gestaltet entsprechend der Vorschaltregelung des § 71 Abs. 1. Dem Landesgesetzgeber bleibt die Ausfüllung dieses Rahmens überlassen. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Befugnis einer eigenen abschließenden Regelung nach Art. 74 Nr. 1 GG keinen Gebrauch gemacht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0077
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