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§ 78 (Mitwirkungsfälle und Anhörungsrechte)

Die Vorschrift regelt den größten Teil jener Tatbestände, bei denen die Personalvertretungen in der gegenüber der Mitbestimmung schwächeren Beteiligungsform der Mitwirkung nach § 72 oder im Wege der Anhörung zu beteiligen ist; weitere Mitwirkungs- und Anhörungsrechte bei Kündigungen von Arbeitnehmern und Entlassungen sind in § 79 geregelt. In ihrer jetzigen Erscheinungsform hatte die Vorschrift kein Vorbild im PersVG 1955. Die Mitwirkungsvorschriften des PersVG 1955 (vgl. § 66, § 70 PersVG 1955) betrafen Fälle, die durch die Neuregelung von 1974 fast vollständig in die Mitbestimmung (§§ 75, 76) übernommen worden sind. Lediglich die Mitwirkungsfälle des § 70 Abs. 1 Buchst. a Nr. 3, 4 PersVG 1955 (vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf) sind in dem jetzigen Mitwirkungskatalog erhalten geblieben. Ferner ist in den Mitwirkungskatalog die im PersVG 1955 als Bera- tungsrecht geregelte Beteiligung der Personalvertretung bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen übernommen worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0078

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