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§ 78 Schadensersatzpflicht des Beamten

Ausgangspunkt der Rechtsentwicklung war seit Ende des 18. und des beginnenden 19. Jahrhunderts die Zuordnung des Rechtsverhältnisses des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn zum zivilen Recht. Der Beamte war seinem Dienstherrn für die von ihm verursachten Schäden zivilrechtlich verantwortlich. Im Außenverhältnis zu Dritten galt die Annahme einer unmittelbaren privatrechtlichen Haftung des Beamten selbst für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung. Das pflichtwidrige Verhalten des Beamten wurde nicht dem Landesherrn, sondern dem Beamten persönlich zur Last gelegt. Es wurde also nicht zwischen der Außenhaftung gegenüber Dritten und der Innenhaftung unterschieden. Die Frage der unmittelbaren und mittelbaren Schädigung des Dienstherrn stellte sich nicht. Zugrunde lag die von römischrechtlichen Vorstellungen geprägte Auffassung, dass zwischen dem Landesherrn und dem Staatsdiener ein privatrechtlicher Mandatskontrakt bestehe. Schädigendes Verhalten liege außerhalb des erteilten Auftrages. Hierfür habe der Beamte persönlich einzustehen. Der Beamte galt insofern und insoweit als vollmachtsloser Vertreter. Allein ein rechtmäßiges Verhalten wurde als von der Vertretungsmacht gedeckt angesehen. Dabei bestand kein Unterschied zwischen hoheitlichem und fiskalischem Handeln. Diese persönliche Beamtenhaftung war in II 10 §§ 88, 89 PrALR gesetzlich verankert (s. dazu Papier in Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Rdnr. 3; Beckmann, Die Haftung des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn, S. 50 f., 58 ff.), deren Anwendungsbereich auch auf die Rheinprovinz erstreckt wurde (RGZ 95, 344, 346). Allerdings wurde die Frage einer Haftung des Staates für unrechtmäßige Handlungen der Staatsdiener schon im 19. Jahrhundert lebhaft diskutiert (s. dazu die Hinweise in BVerfGE 61, 149, 179 ff. = NJW 1983, 25, 26 = DÖV 1982, 982, 987; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S. 6, 8 ff.). Die Gesetzgebung am Anfang des 20. Jahrhunderts beruhte auf dem Grundgedanken, dass zwischen der bürgerlich-rechtlichen Verantwortlichkeit des Beamten und der Staatshaftung im hoheitlichen Bereich wegen der unterschiedlichen Gesetzgebungszuständigkeit im Reich und in den Bundesstaaten die Reichsgesetzgebung nur die erstere Frage – abgesehen von den Reichsbeamten – regeln könne (s. dazu BVerfGE 61, 149, 184 f. = NJW 1983, 25, 27 = DÖV 1982, 982).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0078

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