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§ 78 Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen

Diese Vorschrift wurde nach Art. 2 Nr. 58 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts – DNeuG – vom 5. Februar 2009 (BGBl. S. 160) mit einer neuen Fassung, die mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (Art. 17 Abs. 7 DNeuG) in Kraft trat, eingefügt. Durch Einfügung der Vorschrift zu Übergangsregelungen für Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost wurde § 78 neu gefasst. Denn die Vorschrift des § 78 a. F. (Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen) konnte infolge der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) entfallen (vgl. BTDrucks. 16/7076, Entw.-Begr. zu Art. 2 Nr. 58, S. 148). Durch Art. 1 Nr. 48 d. Besoldungstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053, 2061) erfolgte eine redaktionelle Anpassung des § 78 Abs. 2 an die geänderte Ministeriumsbezeichnung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 (Art. 15 Abs. 1 BesStMG).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0078

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