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§ 79 Fürsorgepflicht des Dienstherrn

1.  Die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Die gesetzliche Regelung der Fürsorgepflicht, wie sie in den Vorschriften der § 36 DBG und § 79 BBG enthalten ist, beruht auf einer stRspr. des RG. Dieses hat in Fortentwicklung des Rechtsgedankens, dem § 618 BGB zugrunde liegt, eine öffentlich-rechtliche Fürsorgepflicht des Staates sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber ihren Beamten ständig bejaht. Den Inhalt dieser Fürsorgepflicht hat das RG dahin formuliert, daß der öffentlich-rechtliche Dienstherr die ihm untergebenen Beamten mit Gerechtigkeit zu behandeln, ihnen die Erfüllung ihrer Dienste nach Möglichkeit zu erleichtern sowie ihre Belange wohlwollend zu berücksichtigen und zu wahren habe (s. RGZ 155, 227, 232 zusammenfassend; auch RG HRR 1932 Nr. 277). Von methodischem Interesse ist die Begründung der Entscheidungen durch das RG sowie auch der Wechsel der Begründungen im Lauf der zeitlichen Entwicklung. In einer Entsch. aus dem Jahr 1906 hatte das RG unter Hervorhebung der öffentlich-rechtlichen Natur des Beamtenverhältnisses auf die Analogie der Vorschriften über den Dienstvertrag hingewiesen (RGZ 63, 430). Dagegen wird später vom RG der allgemeine Rechtsgedanke des § 618 BGB sowie dessen Anwendbarkeit auf das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis hervorgehoben. Im weiteren Verlauf hat das RG sich vom Wortlaut des § 618 BGB ganz gelöst und den Rechtsgedanken dieser Vorschrift als eine öffentliche Rechtsregel bezeichnet, die zwecks Ausfüllung einer Lücke des positiven Rechts unabhängig von dem Inhalt des § 618 BGB maßgebend sei (RGZ 97, 43; 111, 178; 141, 385). Damit war der Grundsatz einer allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates gegenüber den Beamten im Unterschied zu den Pflichten des Dienstherrn, die sich aus dem jeweiligen Beamtenverhältnis ergeben, herausgearbeitet (s. auch RGZ 141, 385). Zur Begründung hat das RG verschiedentlich als wesentlichen Gesichtspunkt hervorgehoben, daß für die Entwicklung und Anwendung des Fürsorgegedankens im öffentlichen Beamtenrecht die überragende Machtstellung entscheidend sei, welche der Staat gegenüber seinen Beamten einnimmt und welche damit die Verpflichtung des Staates in sich schließt, die Rechte und Interessen seiner Beamten auch im Verhältnis zu ihm selbst zu berücksichtigen und zu wahren (RGZ 96, 302: Einverständniserklärung des Beamten mit seiner pensionslosen Entlassung; RGZ 141, 385: Unrichtige Beantwortung eines Fragebogens durch die Behörde über ein Magenleiden des Beamten).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0079

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