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§ 79 Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren
§ 79 wurde auf der Grundlage des Art. 1 Nr. 38 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514, 1520) mit Wirkung vom 1. August 2013 (Art. 11 Abs. 1 Prof- BesNG) in das BBesG aufgenommen. Zu den gesetzgeberischen Motiven sowie zum Inhalt der Vorschrift wird auf BTDrucks. 17/12455 S. 68 verwiesen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0079
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