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§ 79a Ermäßigung der Dienstzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen

Die Vorschrift hat ihre jetzt geltende Fassung durch das 8. ÄndG dienstrechtlicher Vorschriften v. 30. 6. 1989 (BGBl. I S. 1282) erhalten. Sie geht zurück auf eine Vorschrift, die durch das 6. ÄndG beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften v. 31. 3. 1969 (BGBl. I S. 257) geschaffen wurde. Sie galt nur für Beamtinnen (bzw. Richterinnen). Die Ermäßigung der Arbeitszeit setzte die häusliche Gemeinschaft mit mindestens einem Kind unter sechzehn Jahren, die Beurlaubung bis zu drei Jahren mit der Möglichkeit einer anschließenden Verlängerung die häusliche Gemeinschaft mit einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren voraus. Gegenüber den Kindern mußte die Beamtin unterhaltspflichtig sein. Eine zeitliche Begrenzung wurde festgelegt. Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung sollten zusammen eine Dauer von zwölf Jahren, Beurlaubungen allein eine Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten (vgl. zu dem G v. 31. 3. 1969 Wilhelm ZBR 1969, 97). Die gesetzliche Regelung diente arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten, vor allem in Hinblick auf den damals bestehenden großen Personalmangel bei den Lehrern. Zugleich sollte dadurch Frauen, die durch Pflichten innerhalb der Familie belastet waren, die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit eröffnet werden. Bereits vor Erlaß des G waren Zulässigkeit und Praktikabilität der Regelung lebhaft umstritten (vgl. dazu M. Fischer ZBR 1967, 197; Ilbertz u. Wilhelm ZBR 1968, 175 u. 178; sämtlich m. weit. Nachw.). Umstritten blieb vor allem die verfassungsrechtliche Zulässigkeit (vgl. Rz 4). Nach Inkrafttreten des G v. 31. 3. 1969 wurde die Diskussion fortgesetzt, wobei die Konzeption eines allgemein zugelassenen Teilzeitdienstverhältnisses, als sog. große Lösung bezeichnet, im Vordergrund stand (vgl. K § 72 a Rz 1 m. Nachw.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0079a

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