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§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

§ 7a nimmt insgesamt § 53 Abs. 1-3 BBG in Bezug (vgl. vor allem Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1) und ist somit in engem Zusammenhang mit den dortigen Regelungen zu sehen. § 53 BBG regelt das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, § 7a die besoldungsrechtliche (Sonder-) Behandlung, die mit einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand verbunden ist. § 7a steht weiterhin in engem Zusammenhang mit § 6, denn aus Abs. 1 Satz 2 folgt eine Nachrangigkeit der Leistungen gem. § 7a im Verhältnis zu den Leistungen gem. § 6 Abs. 2, 3 (siehe dazu noch Rz 7). Ein weiterer Zusammenhang besteht mit § 14 Abs. 1 BeamtVG2, denn die Leistungen gem. § 7a werden u. a. nur dann gewährt, wenn der betroffene Beamte den Ruhegehaltshöchstsatz gem. § 14 Abs. 1 BeamtVG bereits erreicht hat. Unter engen Voraussetzungen kann einem Beamten, in dessen Person die Voraussetzungen des § 7a erfüllt sind, ein weiterer Leistungsanspruch gem. § 7b zustehen (siehe dazu § 7b Rz 4f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0007a

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