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§ 8 Auslese der Bewerber

Der beamtenrechtliche Leistungsgrundsatz ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Leistungsgrundsatzes, der in sozialwissenschaftlicher Sicht Ausdruck einer Leistungsgesellschaft ist. Unter Leistungsgesellschaft ist eine industrielle Gesellschaft zu verstehen, in welcher ein sozialer Status auf Grund von Fähigkeiten und Erfolgen im Sinn der gesellschaftlichen Gesamtproduktivität verliehen wird und das soziale Handeln dementsprechend durch Leistungsmotivation bestimmt ist (Großer Bockhaus, 18. Aufl.). Zum Leistungsprinzip als sozialwissenschaftliches Grundprinzip gehört, dass die Gesellschaft das allgemeine Leistungsprinzip akzeptiert, ihre Mitglieder in hohem Maße leistungsorientiert sind und so eine Produktivität des technisch-ökonomischen Apparats erreicht wird (vgl. Laubinger VerwArch. 1992, 246/247 m. w. Nachw.). Als Teil der leistungsbezogenen Gesellschaft ist auch die öffentliche Verwaltung Träger, wenn nicht Motor des Leistungsgedankens. Wenn vom Leistungsgrundsatz für die öffentliche Verwaltung und deren Repräsentanten, den Beamten, die Rede ist, dann steht regelmäßig die Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung im Vordergrund und sie wird mit der „Verwaltungsstruktur“ der im Wettbewerb stehenden Wirtschaftsunternehmen verglichen. In Bezug auf die Beamtenschaft wird die Forderung nach verstärkter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes häufig im Zusammenhang mit einer Bürokratieschelte gebracht und die Frage in den Vordergrund gestellt, ob durch zusätzliche Leistungsanreize oder durch Sanktionen bei nicht ausreichender Leistung eine Verbesserung des Verwaltungsgeschehens – was immer darunter verstanden werden mag – erreicht werden kann. Der Leistungsgrundsatz wird insoweit als Aspekt für die Verbesserung und Vereinfachung der Verwaltung herangezogen. Der Leistungsgrundsatz wird mitunter aber auch zur allgemeinen Interessenwahrung der Beamten bemüht, etwa mit der Aufforderung nach stärkerer Beachtung des Leistungsgrundsatzes in Bezug auf die Besoldung, wenn dadurch eine Verbesserung für alle oder für bestimmte Gruppen erwartet wird (Schlagwort der „leistungsgerechten Besoldung“). Aber auch zur Begründung sonstiger Änderungsziele kann der Leistungsgrundsatz dienen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0008

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