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§ 8 Kürzung der Besoldung bei Gewährung einer Versorgung durch eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung

Nachdem der Regelungsgehalt des heutigen § 8 seit dem Jahr 1968 zunächst in § 83 BBesG a.F. normiert war, wurde er mit dem 2. BesVNG vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173) in § 8 überführt. Seitdem ist die Vorschrift ihrer Grundstruktur nach unverändert geblieben, sie ist jedoch mehrfach im Detail geändert worden. Der zunächst in Abs. 1 S. 2 enthaltene Kürzungsprozentsatz betrug 2,14 und wurde mit Gesetz vom 19.12.1989 (BGBl. I S. 2218) in 1,875 geändert. Mit Gesetz vom 24.2.1997 (BGBl. I 322) wurde in Abs. 3 das Wort „Ortszuschlag“ durch „Familienzuschlag“ ersetzt. Mit Gesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) wurde Abs. 1 S. 2 im Hinblick auf den Kürzungsprozentsatz erneut geändert und dieser auf 1,79375 festgesetzt. Mit Gesetz vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 686) wurde Abs. 3 geändert, indem die Wendung „ruhegehaltsfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen“ durch „ruhegehaltsfähige Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen“ ersetzt wurde. Bis gegenwärtig letztmals geändert wurde § 8 in Abs. 3 durch Gesetz vom 11.6.2013 (BGBl. I S. 1514) dahingehend, dass nach dem Wort „Leiter“ die Wendung „von Hochschulen“ eingefügt wurde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0008

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