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§ 8 Stellenausschreibung

§ 8 Abs. 1 S. 1 BBG a. F. bestimmte, dass „die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln“ sind. § 8 Abs. 2 BBG a. F. regelte Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung für eine Reihe herausgehobener Ämter. Auf Grund des Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gleichstellungsgesetzes (Frauenförderungsgesetz) vom 24.6.1994 (BGBl. I S. 1406) wurde ein neuer Absatz 3 angefügt, durch den eine besonders frauenfreundliche Gestaltung der Ausschreibung vorgeschrieben wurde. § 8 Abs. 3 BBG a. F. wurde schließlich geändert und ergänzt durch Art. 2 Nr. 1 des Gleichstellungsdurchsetzungsgesetzes (DGleiG) vom 30.11.2001 (BGBl. I S. 3234); dadurch wurde das Frauenförderungsgesetz vom 24.6.1994 abgelöst. § 8 Abs. 3 BBG a. F. bestimmte, dass die Stellenausschreibungen Frauen und Männer ansprechen müssen. Außerdem wurde bestimmt, dass Dienstposten einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben auch in Teilzeit auszuschreiben seien, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Durch die Ausschreibung in Teilzeit sollten vor allem Frauen gefördert werden. Eine ergänzende Regelung wurde durch § 4 BLV a. F. getroffen. So sollten nach § 4 Abs. 2 BLV a. F. Beförderungsdienstposten behördenintern ausgeschrieben werden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0008

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