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§ 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

Mit dem durch das DNeuG eingeführten § 80 hat der Gesetzgeber die Beihilfe in ihren Grundzügen erstmalig gesetzlich geregelt. Die Regelung ist eine Folge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 17. 6. 2004 (BVerwGE 121, 103 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 123 – ZBR 2005, 42 – DÖD 2005, 133). Mit dieser Entscheidung hatte das Bundesverwaltungsgericht unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die bis dahin in einer Verwaltungsvorschrift festgeschriebenen Beihilfevorschriften des Bundes (Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – Beihilfevorschriften – BhV – i. d.F. d. B. vom 1.11.2001, GMBl. S. 918) nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts genügten und der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Falle von Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu treffen habe. Weiter hatte das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung bestimmt, dass die Beihilfevorschriften für eine Übergangszeit noch anzuwenden seien, weil es sonst nicht ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht möglich gewesen wäre, für eine Übergangszeit noch Beihilfeleistungen zu gewähren. Bis zu dieser Entscheidung hatte die Rechtsprechung es, gestützt auf § 200 BBG a. F., akzeptiert, dass die Beihilfebestimmungen im Bund in Verwaltungsvorschriften geregelt waren (BVerfG ZBR 1978, 37 – VerfRspr Art. 80 Abs. 1 GG Nr. 163; BVerwGE 19, 48 – Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 16 – DÖD 1965, 31; BVerwGE 81, 27 – Buchholz 270 § 15 BhV Nr. 3 – ZBR 1989, 284). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Jahre 2008 (BVerwG Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 126 – Schütz BeamtR ES/C IV 2 Nr. 187 – ZBR 2009, 41; BVerwGE 131, 234 – Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 17 – IÖD 2009, 18) entschieden hatte, dass die den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts nicht genügenden und deshalb nichtigen Beihilfevorschriften des Bundes zwar auch weiterhin, aber nur für eine spätestens mit der damaligen Legislaturperiode endende Übergangszeit anzuwenden waren, ist die Beihilfe mit Inkrafttreten des Bundesbeamtengesetzes am 12. 2. 2009 in ihren Grundzügen in § 80 gesetzlich geregelt worden. Unmittelbar danach ist auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 BBG die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen – Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – vom 13.2.2009 (BGBl. I S. 326) erlassen worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0080

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