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§ 80 Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren

Nach Abs. 1 der Vorschrift gelten für die Revision in Versetzungs- und Prüfungsverfahren (§ 78 Nrn. 2 bis 4) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß, entsprechend der Regelung für Richter im Bundesdienst (§§ 65 Abs. 1, 66 Abs. 1 S. 1). Diese Regelung erfährt vor allem durch die Absätze 2 und 3 erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Vorschriften über die Zulassung der Revision und über die Revisionsgründe (insoweit Rz 2, 3). Anwendbar sind jedenfalls die §§ 139 bis 144, insbes. also zur Einlegung der Revision innerhalb der Revisionsfrist (bzw. Revisionsbegründungsfrist) nach § 139 VwGO. Die Revision ist danach bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Gegen welche Urteile Revision eingelegt werden kann, ergibt sich aus dem gerichtsverfassungsrechtlichen Aufbau der Dienstgerichtsbarkeit eines jeden Landes (vgl. T § 79 Rz 2); regelmäßig sind es zur Zeit die Urteile der Dienstgerichtshöfe der Länder, ob sie nun als Berufungsinstanz oder (teilweise in Niedersachsen, vgl. T § 79 Rz 3) als erste Instanz entschieden haben. Anwendbar sind weiter die Vorschriften der VwGO über die Zurücknahme der Revision (§ 140 VwGO), über das Verfahren (§ 141 VwGO), über die Unzulässigkeit von Klageänderungen (§ 142 VwGO), über Prüfung und Entscheidung des Dienstgerichts (§§ 143, 144 VwGO). Der Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG ist in dem Verfahren nicht beteiligt (Abs. 1 S. 2). Das entspricht der Regelung des § 65 Abs. 2 S. 3 und § 66 Abs. 1 S. 2 (vgl. T § 65 Rz 5).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0080

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