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§ 80b Jubiläumszuwendung

Jubiläen haben in sämtlichen gesellschaftlichen Bereichen bis zum heutigen Tage eine große Bedeutung. Gemeinsam ist der Gedanke, dass nach Erreichen einer bestimmten Zeit der Tätigkeit eines Menschen und in Anerkennung seiner Funktion für die Gesellschaft ehrend gedacht wird. Dieses ehrende Gedenken wird in aller Regel durch Urkunden, Schriftstücke und Reden dokumentiert; häufig werden zu der ideellen Anerkennung auch finanzielle oder geldwerte Zuwendungen, Präsente o. ä. gegeben. Diese gesellschaftliche Reaktion auf bestimmte Jubiläen entspricht offenkundig einem menschlichen Bedürfnis, den zu Ehrenden in den Mittelpunkt zu rücken und zugleich bei den anderen die Erwartung und Hoffnung auf eigene Ehrungen wach zu halten. finden. Insgesamt steht häufig ein ideeller Wert der mit den Jubiläen verbundenen Ehrungen im Vordergrund. Dies gilt namentlich dort, wo finanzielle Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen und wo die Symbolkraft der Ehrung gegenüber pekuniären Aspekten durchschlägt. Nicht selten werden jedoch bei solchen Ehrungen – auch und gerade im öffentlichen Dienst – vermögenswerte Leistungen gewährt. Diese kommen – wiederum gerade im öffentlichen Dienst – hinsichtlich des Umfangs über einen symbolischen Wert kaum hinaus. Dies ist in der Privatwirtschaft in Einzelfällen durchaus anders; dort werden gelegentlich Jubiläen mit erheblichen finanziellen Zuwendungen kombiniert und stellen insofern einen teilweise nicht unbeträchtlichen Betrag des beruflichen Einkommens dar. Aspekte wie „vermögenswirksame Leistung“ und „Weihnachtsgeld“), kann bezweifelt werden. Immerhin hat der Gedanke der Jubiläumszuwendung gerade im vom Alimentationsprinzip gekennzeichneten Beamtenrecht traditionell einen eigenständigen Charakter (vgl. hierzu Rz 2 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0080b

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