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§ 81 Festsetzung und Führung der Amtsbezeichnung

Die Amtsbezeichnung hat sich aus Titel und Rang der früheren Hofgesellschaft entwickelt. Hierbei war der Titel der anredefähige Vorläufer der Amtsbezeichnung und der Rang mehr die Zuordnung der statusrechtlichen Rechtsposition im Gefüge. Im 19. Jahrhundert haben sich diese Positionen, deren Schwergewicht im gesellschaftlichen Ansehen gelegen hat, zum Organisationsmittel der Staatsverwaltung entwickelt (vgl. Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 89 Erl. 1). Das Reichsbeamtengesetz 1873 (RBG) bestimmte in § 17, dass Rang, Titel und Uniform der Reichsbeamten durch Kaiserliche Verordnung geregelt werden. Die Dienstentlassung führte auch zum Titelverlust (§ 75 Abs. 1 Nr. 2 RBG). Bei Versetzungen musste der Rang erhalten bleiben (§ 23 Abs. 1 RBG). Eine wesentliche Weiterentwicklung brachte die Weimarer Reichsverfassung 1919 (WRV). Art. 109 Abs. 4 WRV regelte, dass Titel nur verliehen werden dürfen, wenn sie ein Amt oder einen Beruf bezeichnen. Für die amtbezogenen Titel hat sich schon in der Zeit der Weimarer Republik der Begriff Amtsbezeichnung herausgebildet (vgl. Brand, Die Reichsbeamtengesetze, 3. Aufl. 1929, § 17 Erl. 2). In der Gesetzgebung taucht der neue Begriff Amtsbezeichnung mit dem Reichsbesoldungsgesetz 1927 (§ 34) auf. Er ging so- dann in das Deutsche Beamtengesetz 1937 (§ 37) und in die Nachkriegsgesetzgebung ein. Der Bedeutungswandel in der Weimarer Zeit machte aus dem früheren Ehrenrecht ein Recht zur näheren Bestimmung des Amtes und damit ein Recht mit einem deutlichen funktionalen Inhalt (Summer in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 89 Erl. 1). Die Amtsbezeichnung war des eher „ständesstaatlichen“ Gehalts der früheren Titel entkleidet und in die für einen demokratischen Staat gemäße Form gebracht worden. Im Übrigen wurde bereits aus der Rechtslage nach der Weimarer Reichsverfassung abgeleitet, dass zulässige Amtsbezeichnungen im Gegensatz zu unzulässigen Titeln gleiche Amtsbezeichnungen für alle Inhaber gleicher Ämter voraussetzen. Individuelle Abweichungen zur besonderen Hervorhebung einzelner Beamter außerhalb der allgemeinen Amtsbezeichnungen wurden nicht mehr als zulässig angesehen (vgl. Anschütz, Die Verfassung des deutschen Reichs, 14. Aufl. 1993, Nachdruck 1968, Art. 109 Erl. 6). Das Recht zur Führung der Amtsbezeichnung wurde nach dem Staatsrecht der Weimarer Republik zu den sog. wohlerworbenen Rechten i. S. des Art. 129 Abs. 3 S. 1 WRV gerechnet (Nachweise hierzu BayVerfGH VerfGH 22, 63, 70 = RiA 1969, 176).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0081

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