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§ 82 Polizeivollzugsbeamte des Bundes

§ 82 enthält mit der darin geregelten Rechtsverordnungsermächtigung ergänzend zu § 33 eine besondere Bestimmung für Polizeivollzugsbeamte des Bundes (M § 1 Rz 76), die Dienstvorgesetzten zu bestimmen. Wie schon die Vorgängervorschriften (Rz 4), so dient auch § 82 dem Zweck, die in § 33 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 5 geregelten Disziplinarbefugnisse (s. M § 33 Rz 60, 61, 62) wegen der Eigenheiten des Polizeivollzugsdienstes näher an die Vorgesetzten möglichst „vor Ort“ zu bringen (auch OVG Bln-Bbg OVG 80 D 6.09, juris Rz 34), womit die so verlagerten Disziplinarzuständigkeiten für die unmittelbare Disziplinaraufsicht erhebliche Bedeutung besitzt. Diese Bedeutung wird dadurch noch erhöht, dass die im Verordnungswege erfolgte Bestimmung der Dienstvorgesetzten erschöpfend ist, weshalb andere – selbst höhere – Dienstvorgesetzte, die nach der geltenden VO zu § 82 (Rz 9) nicht befugt sind, gegenüber Polizeivollzugsbeamten des Bundes keinerlei Disziplinarbefugnisse besitzen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0082

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