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§ 82 Übergangsregelung für ehemalige Soldaten

Die Übergangsvorschrift des § 82 ist auf der Grundlage des Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 466) mit Wirkung vom 22. März 2012 (Art. 11 Abs. 1) in das BBesG aufgenommen worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0082

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