• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 83 Regelung durch das Besoldungsgesetz

Der aktive Beamte (ausgenommen der nebenbei verwendete Beamte a. W. im Nebenamt und der unentgeltlich tätige Ehrenbeamte, § 177 Abs. 1 Nr. 2 BBG u. § 115 Abs. 2 BRRG), Richter (mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter), Berufssoldat und Soldat auf Zeit werden nach Maßgabe des BBesG und nach den Besoldungsgesetzen der Länder, soweit solche noch nach Inkrafttreten der neuen einheitlichen bundesrechtlichen Besoldungsregelung als Landesbesoldungsrecht weitergelten oder noch erlassen werden können, besoldet. Durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322) wur- den mit Wirkung vom 1. 7. 1997 im Hinblick auf die Stärkung des Leistungsprinzips die Gehaltstabelle neugestaltet (§ 27 Abs. 1 BBesG), Leistungsprämien und Leistungszulagen für herausragende Leistungen als ergänzendes leistungsbezogenes Bezahlungselement eingeführt (§ 42 a BBesG) sowie der Ortszuschlag in einen Familienzuschlag umgestaltet. Das zum 1. 1. 1999 in Kraft tretende Versorgungsreformgesetz vom 29. 6. 1998 (BGBl. I S. 1666) regelt erstmals die Eigenbeteiligung der Beamten an ihrer Versorgung durch Schaffung einer Versorgungsrücklage (§ 14 a BBesG; s. dazu K § 85 Rz 2) und behandelt in der Neuregelung des § 72 a BBesG die Besoldung des Beamten bei begrenzter Dienstfähigkeit. Der Beamte im Ruhestand und die Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz (§ 85 BBG; § 1 f. BeamtVG). Die versorgungsrechtlichen Vorschriften des BBG oder Teilregelungen davon finden auf Grund Verweisung oder entsprechender gesetzlicher Regelung auch für andere im öffentlichen Dienst stehende Personen (z. B. Richter des Bundes, § 46 DRiG; Polizeivollzugsbeamte des Bundes, § 2 BPolBG) Anwendung (s. O vor § 1 Rz 32). Die Beamten a. L. und a. Pr. sowie die Beamten a. W. erhalten als Besoldung Dienst- und sonstige Bezüge, die Beamten im Ruhestand und die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0083

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 20,81 *) PDF | 27 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: