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§ 83 Verfahren

Die Vorschrift ist durch die ArbGG-Novelle 1979 neu gefasst worden; wesentliche Änderungen im Vergleich zu dem Rechtszustand des ArbGG 1953 haben sich daraus nicht ergeben. Die strukturelle Besonderheit der Regelung besteht darin, dass § 83 ArbGG entgegen der Überschrift lediglich einige Besonderheiten des Verfahrensgang zwischen der Einreichung des Antrages (§ 81 ArbGG) und dem abschließenden Beschluss des Gerichts (§ 84 ArbGG) zusammenstellt, während die große Masse der Verfahrensvorschriften für das Beschlussverfahren an anderer Stelle geregelt werden, insbesondere mittels der Verweisungen in § 80 (Abs. 2 und 3) ArbGG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_l_0083

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