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§ 84 Abtretung; Verpfändung; Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Der mit der Neufassung in das Bundesbesoldungsgesetz (F. 1975) eingeführte § 11 BBesG entspricht – von einigen redaktionellen Abweichungen abgesehen – im Inhalt und nahezu auch im Wortlaut dem § 84. Indessen ist dieser nicht, wie z. B. die §§ 82, 83 Abs. 2, Abs. 3, durch das 2. BesVNG gestrichen worden (vgl. zur rechtssystematischen Mißverständlichkeit der ersatzlosen Streichung im beamtenrechtlichen Statusrecht Bem. zu K § 82). Abs. 1 regelt weder die Abtretbarkeit noch die Pfändbarkeit von Ansprüchen auf Dienstbezüge des Beamten. Er beschränkt nur die Abtretbarkeit und Verpfändung insoweit, „als sie der Pfändung unterliegen“. Ob und inwieweit dies der Fall ist, richtet sich nach den Vorschriften des § 850 ff. ZPO. Abs. 2 S. 1 verbietet dem Dienstherrn, über die Pfändungsfreigrenze hinaus eigene Forderungen gegen Ansprüche auf Dienstbezüge aufzurechnen oder an Bezügen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, ausgenommen im Falle eines Anspruchs auf Schadenersatz gegen den Beamten wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung (Abs. 2 S. 2). Die Schutzvorschrift des Abs. 1 gilt allerdings nur, soweit „gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“. Statt „gesetzlich“ müßte es präziser „bundesgesetzlich“ heißen. Denn nur der Bundesgesetzgeber ist nach Art. 72 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Nr. 1 GG für den Erlaß von Regelungen zuständig, die diese Schutzvorschrift betreffen (vgl. GK0D III, K § 11 Rz 4). Landesgesetzliche Regelungen, die die bundesgesetzlich festgelegten Grenzen überschreiten, sind mangels gesetzgeberischer Kompetenz hierzu nichtig.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0084

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