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§ 85 Besondere Vorschriften für die Anfechtungsklage

§ 85 ist ebenso wie die §§ 83 und 84 durch Art. 2 des Streitkräftereserve- Neuordnungsgesetzes (SkResNOG) vom 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) eingefügt worden. Die Vorschrift entspricht dem auf Dienstleistungen abgestimmten Regelungsinhalt des § 35 WPflG (BT Drucks. 15/4485, S. 41). Satz 1 bestimmt in konsequenter Fortsetzung zu § 83 Abs. 2 Satz 2, wonach der Widerspruch gegen den Erlass und die Aufhebung des Heranziehungsbescheids und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Yk § 83 Rn 13), dass auch die Anfechtungsklage gegen diese drei Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung hat. Wie § 35 WPflG (für die Wehrpflichtigen) dient diese Einschränkung dem öffentlichen Interesse an einer „optimalen Personalbedarfsdeckung der Bundeswehr“ (Stauf, Wehrrecht III, § 35 WPflG Rn 2). Sie soll die für die Personalgewinnung der Streitkräfte notwendige Planungssicherheit (Walz/ Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 85 Rn 5) verschaffen, um eine Verzögerung der Heranziehung möglichst zu vermeiden (Steinlechner/Walz, WPflG, 7. Aufl., § 35 Rn 2). Die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen ist in aller Regel besonders eilbedürftig, zumal ihre Dienstleistungen von kurzer Dauer sind, so dass ein Rechtstreit, möglicherweise durch mehrere Instanzen, die Heranziehung und damit die Durchführung der Dienstleistungen erschweren oder gar vereiteln würde.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0085

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