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§ 87 Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge

Der Rückforderungsanspruch des Staates gegen den Beamten wegen überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge ist eine spezialgesetzliche Regelung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch hat sich unter allmählicher Loslösung von privatrechtlichen Vorstellungen herausgebildet (vgl. Rz 30). Ob überzahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge zurückzuzahlen sind, war früher nicht allgemein gesetzlich geregelt. Eine gesetzliche Regelung fand sich allerdings im Militärpensionsgesetz vom 27. 6. 1871 (RGBl. I S. 275, 300). Das RG ist entsprechend der damals herrschenden Auffassung zunächst davon ausgegangen, dass über Alimentationsstreitigkeiten von den Zivilgerichten nach privatrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei, bis es zunehmend unter dem Einfluss der öffentlich-rechtlich orientierten Literatur den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rückforderungsanspruchs akzeptierte (vgl. Rz 30; Lassar, Der Erstattungsanspruch im Verwaltungs- und Finanzrecht, S. 213 ff., S. 218 ff.; Borgs-Maciejewski, Die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche des Dienstherrn gegen Beamte, S. 63 f.; Günther DÖD 1991, 159, 160 f.). Es hat die Frage, ob sich der wegen Rückzahlung in Anspruch genommene Beamte auf einen Wegfall der Bereicherung, wie er in § 818 Abs. 3 BGB geregelt ist, berufen könne, bejaht, soweit keine gesetzliche Sonderregelung vorlag, wie im Militärversorgungsrecht (RGZ 81, 340). Erst das RBesG vom 30. 4. 1920 (RGBl. I S. 805) und vom 16. 12. 1927 (RGBl. I S. 349) brachte für den Beamtenbereich eine generelle Regelung. § 39 Abs. 3 RBesG von 1927 i. d. F. von § 50 Nr. 4 BRÄndG vom 30. 6. 1933 (RGBl. I S. 433; ebenso schon vorher § 39 Abs. 3 PrBesG; s. Sölch/Ziegelasch, RBesG, 2. Aufl. , § 39 Anm. 2 f.) schloss nunmehr die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus. Der Gesetzgeber hat diese Regelung 1953 aus dem Besoldungsrecht wieder herausgenommen, im BBG in § 87 Abs. 2 an die frühere Rechtsentwicklung angeknüpft und durch die Verweisung auf die §§ 812 ff. BGB in einer dem Beamten günstigen Weise neu geregelt. Damit ist der für die Praxis besonders wichtige Einwand des Wegfalls der Bereicherung für anwendbar erklärt worden (s. Rz 16 ff.). Der Anwendungsbereich des § 87 hat sich durch das am 1. 7. 1975 in Kraft getretene BBesG (BGBl. I S. 1173) und die Ausgliederung des Versorgungsrechts durch das BeamtVG vom 24. 8. 1976 (BGBl. I S. 2485; s. auch § 49 SVG) wesentlich geändert.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0087

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