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§ 88 Gesetzliche Regelung

Das Reise- und Umzugskostenrecht der Beamten des Bundes bedarf gem. § 88 einer gesetzlichen Regelung. Damit ist die Regelung dieser Rechtsmaterie durch Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften ausgeschlossen. Dies entspricht der Bedeutung des Regelungsinhalts, der eine Konkretisierung der als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i. S. des Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist. Diese lässt sich in Bezug auf die hier angesprochenen Regelungsinhalte darauf fokussieren, dass eine Entschädigung der Beamten für die durch Dienstreise und Umzug entstehenden erforderlichen Kosten gewährt wird (vgl. i. d. S. BVerwGE 24, 253, 256). Die nähere Ausgestaltung kann durch Rechtsverordnung erfolgen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0088

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