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§ 89 Erholungsurlaub
Der mit dem DNeuG neu gefasste § 89 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 89 Abs. 1 BBG a. F. Die Vorschrift regelt den Erholungsurlaub. Der bisher in § 89 Abs. 2 BBG a. F. geregelte Urlaub aus anderen Anlässen und der bisher in § 89 Abs. 3 BBG a. F. normierte Urlaub für die Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten als Mitglied einer kommunalen Vertretung werden seit Inkrafttreten des DNeuG in § 90 geregelt. Gemäß § 89 S. 1 steht Beamtinnen und Beamten jährlich ein Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Besoldung, einschließlich Anwärterbezüge sowie Amts- und Stellenzulagen (BVerwG ZBR 1990, 124 – DÖD 1990, 44), zu. Nach § 89 S. 2 regelt die Bundesregierung die Bewilligung und Dauer des Erholungsurlaubs durch Rechtsverordnung. Diesem Normsetzungsauftrag hat die Bundesregierung bereits unter der Geltung des § 89 Abs. 1 BBG a. F. erstmals mit der Verordnung über den Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom 6. August 1954 (BGBl. I S. 243) und zuletztmit der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes – Erholungsurlaubsverordnung – (EUrlV), neugefasst durch Bek. v. 11.11.2004 (BGBl. I S. 2831)1 entsprochen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0089
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