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§ 89 (Sonderregelungen für die Deutsche Bundesbank)

Nach § 2 BBankG i. d. F. vom 22.10.1992 (BGBl. I S. 1782), zuletzt geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 4.7.2013 (BGBl. I S. 1981) ist die Deutsche Bundesbank eine unmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main. Damit fällt sie in den Anwendungsbereich des § 1. Um den organisatorischen Besonderheiten der Bank gerecht zu werden, enthält § 89 jedoch personalvertretungsrechtliche Sonderregelungen. Die Vorschrift hatte kein Vorbild im PersVG 1955. Erst mit dem Gesetz von 1974 waren die früheren organisatorischen Besonderheiten der Deutschen Bundesbank auch personalvertretungsrechtlich berücksichtigt worden. Die organisationsmäßigen Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften bezogen sich vor dem Eintritt in die dritte Stufe der europäischen Wirtschaftsund Währungsunion zum 1. Januar 1999 auf die Definition der Behörden der Mittelstufe, der obersten Dienstbehörde und der Vertretung der damaligen kollektiven Leitungsorgane gegenüber den Personalvertretungen. Mit diesen Abweichungen war den aus der vormaligen kollektiven Führungsstruktur der Deutschen Bundesbank erwachsenden Besonderheiten für die personalvertretungsrechtliche Partnerschaft Rechnung getragen worden. Zur Entstehungsgeschichte vgl. Erl. bei K § 88 Rz 2.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0089

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