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§ 9 Eid und feierliches Gelöbnis
§ 9 regelt mit dem Diensteid und dem feierlichen Gelöbnis die besonderen militärischen Formen der feierlichen Pflichtenbeteuerung, die allerdings nur deklaratorische Bedeutung für die unabhängig davon entstandenen Pflichten der Soldaten haben; ihre Bedeutung liegt im ethischen Bereich. Umstrit- ten ist aber, wieweit diese Regelung verfassungsrechtlich legitimiert oder überhaupt sinnvoll ist (vgl. u. ä. Stauf NZWehrr. 1978, 92, 94; Berg ZRP 1971, 79, 81; andererseits Dade, Fahneneid und feierliches Gelöbnis, Diss. Kiel 1970, 96, 100). Der Erlaß „Diensteid und feierliches Gelöbnis“ (ZDv 14/5 Teil B Nr. 193 und ZDv 10/8 Kap. 1 regelt die Ausführung dieser Vorschrift.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0009
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