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§ 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst

Der Verlust der Dienstbezüge bei schuldhaft unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst war bis in die 1970er Jahre im BBG (§ 73 Abs. 2 a. F.) und – auf der Grundlage der Regelungsermächtigung des § 47 BRRG a. F. – in den Landesbeamtengesetzen geregelt. Das verstellte gelegentlich den Blick darauf, dass er die besoldungsrechtliche Folge eines Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Dienstleistungspflicht bildet und nicht etwa disziplinarischen Charakter trägt (BVerwG Beschl. v. 17.1.2003 – NVwZ-RR 2004, 273, 273 – RiA 2004, 188; OVG Münster NZWehrr 1999, 174, 175 – ZBR 2000, 104; OVG Münster NVwZ 2012, 890, 902 – ZBR 2012, 170 – RiA 2012, 176; zum Fernbleiben vom Dienst als Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG, s. Weiß in Fürst GKÖD II J 610). Deswegen ist es zu begrüßen, dass sich der Gesetzgeber im 2. BesVNG vom 23.5.1975 (BGBl. I S. 1173, 1174) zu einer Klarstellung entschlossen und die Regelung – gesetzessystematisch richtig – aus dem BBG herausgelöst und in das BBesG eingefügt hat. § 73 Abs. 2 BBG i. d. F. des Art. IV § 1 Nr. 5 des 2. BesVNG enthielt nunmehr nur noch den – statusrechtlichen – Hinweis, dass der Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG disziplinarische Maßnahmen wegen des pflichtwidrigen Fernbleibens vom Dienst nicht ausschließt (früher § 73 Abs. 2 S. 3 BBG). Die durch das DNeuG eingeführte Regelung des § 96 Abs. 2 BBG übernimmt inhaltlich unverändert den Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des § 73 Abs. 2 BBG a. F.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0009

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