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§ 9 Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die unter Nr. 2 genannte Voraussetzung entspricht wörtlich § 28 Abs. 2 Nr. 1 DBG, die Voraussetzungen der Nr. 3 inhaltlich – aber klarer gefasst – im Wesentlichen § 28 Abs. 2 Nr. 2 DBG mit der Maßgabe, dass für andere Bewerber die Dauer der Probezeit ebenso wie für Laufbahnbewerber nicht in § 9, sondern in besonderen Vorschriften (vgl. § 22 i. V. m. den Vorschriften der BLV) geregelt ist (vgl. früher § 28 Abs. 2 Nr. 2 letzte Alternative DBG, § 28a DBG i. d. F. des BPG). Die aus § 28 Abs. 2 Nr. 3 DBG in § 9 Abs. 1 S. 2 in seiner ursprünglichen Fassung übernommene Bestimmung, dass in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nur berufen werden darf, wer durch schriftlichen Bescheid in eine besetzbare Planstelle eingewiesen ist oder – gleichzeitig mit der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit – eingewiesen wird, ist gestrichen worden. Wegen der rechllichen Bedeutung dieser Gesetzesänderung s. Rz 13.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0009

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