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§ 9 Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid

Die Vorschrift regelt abschließend die Zuständigkeit für den Beschwerdebescheid (Abs. 1), außerdem die Zuständigkeit bei Unterstellungswechsel des Betroffenen in den Fällen, in denen sich die Beschwerde gegen dessen Person richtet (Abs. 3), und das Verfahren bei Zweifeln oder Streit über die Zuständigkeit (Abs. 4). Außerdem enthält Abs. 2 eine Regelung über die Delegierung des Zeichnungsrechts des BMVg bei Entscheidungen über Beschwerden in truppendienstlichen Angelegenheiten. Die Vorschrift stellt außerdem klar, dass der BMVg über Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten nicht als Disziplinarvorgesetzter, sondern als oberste Dienstbehörde entscheidet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yo_0009

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