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§ 93 (Beteiligung der Personalvertretungen bei Verschlusssachen)

Die Vorschrift, die im PersVG 1955 kein Vorbild hat, soll die Beteiligung von Personalvertretungen in Angelegenheiten, die der Geheimhaltung unterliegen und als Verschlusssachen eingestuft sind, ermöglichen (s. BT-Drucks. 7/176, S. 35). Zwar konnten unter der Geltung des früheren Rechts auch Verschlusssachen unter die damals beteiligungspflichtigen Angelegenheiten fallen. Die Beteiligung der Personalvertretung an diesen Verschlusssachen war nicht ausdrücklich ausgeschlossen, fand aber praktisch nicht statt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0093

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