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§ 93 Errichtung
Die Vorschrift ersetzt § 55 F. 1974 (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 130). Die Bestimmung regelt die Bildung eines Gesamtpersonalrats, wenn sich Nebenstellen oder Dienststellenteile nach § 7 personalvertretungsrechtlich verselbständigen und in der Dienststelle mehrere Personalräte für verschiedene Teile der Dienststelle gebildet werden. Mit Blick auf das Erfordernis einer räumlich weiten Entfernung vom Hauptsitz der Dienststelle (§ 7 S. 1) werden diese verständigten Teile bundesrechtlich vielfach auch als „Außenstellen“ beschrieben. Beschlüsse zur Verselbständigung nach § 7 S. 1 führen dazu, dass innerhalb der Dienststelle für die verselbständigten Außenstellen einerseits, die Hauptstelle einschließlich etwaiger nicht verselbständigter Außenstellen jeweils Teilpersonalräte zu wählen sind.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0093
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