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§ 93 Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnungen
Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Aufzählung der Ermächtigungsadressaten in Art. 80 Abs. 1 S. 1 GG ist erschöpfend (Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG II, 6. Aufl., Art. 80 Rdnr. 49; Sannwald in Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 13. Aufl., § 80 Rn 85; von Münch/Kunig-Wallrabenstein, GG, Bd. II, 6. Aufl., Art. 80 Rn 16). Im Falle der Ermächtigung eines Bundesministers wird es aber als verfassungsrechtlich unbedenkliche Variante ebenso angesehen, wenn mehrere Bundesminister zum gemeinsamen Erlass einer Rechtsverordnung befugt sind (OVG Berlin-Brandenburg Urt. v. 21. Oktober 2015 – OVG7B 17.14 – juris Rn 19; Sachs/Mann, GG, 7. Aufl., Art. 80 Rn. 16; Dreier/Bauer, GG, Bd. II, 3. Aufl., Art. 80 Rn. 26). Dementsprechend müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0093
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