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§ 94 Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen bei beamtenrechtlichen Neuregelungen

§ 94 berechtigt die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, sich bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. Mit diesem Beteiligungsrecht wird erstmals gesetzlich die Vertretungsberechtigung von Beamtenorganisationen zur Wahrnehmung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen anerkannt. Strittig ist, ob sich dieses Beteiligungsrecht zwingend aus Art. 9 Abs. 3 GG ergibt (vgl. Dagtoglou im Bericht der Studienkommission, a. a. O., Bd. 6, S. 137; Ammermüller, a. a. O., S. 50; ablehnend statt anderer Nilges, a. a. O., S. 38; s. dazu auch: Erl. K § 91). Jedenfalls legen § 58 BRRG und die §§ 91 und 94 BBG präzisierend fest, wie und inwieweit die sich auf die grundgesetzliche Koalitionsfreiheit der Beamten gründenden Beamtenvertretungen die beruf- lichen und wirtschaftlichen Interessen der Beamtenschaft gegenüber der Exekutive und Legislative verfolgen können. Darin liegt zumindest eine aus Art. 9 Abs. 3 GG zwingend folgende Ausgestaltung der den Beamtenorganisationen unbestritten ebenso wie allen anderen Verbänden zustehenden Koalitionsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Herzog u. a. sehen in dem Beteiligungsrecht gem. § 94 eine verstärkte Form des rechtlichen Gehörs im Vergleich zu § 23 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, Besonderer Teil (GGO II); Dagtoglou spricht von der Verwirklichung einer Form demokratischer Kontrolle (Bericht der Studienkommission, Bd. 6, S. 208 und S. 97).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0094

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