Startseite » Inhalt » Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder » § 95 (Bildung von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen)
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 95 (Bildung von Personalvertretungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen)

Die Rahmenvorschrift ging in Abs. 1 und 2 zurück auf § 83 PersVG 1955. § 95 F. 1974 erweiterte in Abs. 1 die Aufzählung von Personengruppen, für die der Landesgesetzgeber die Bildung besonderer Personalvertretungen vorsehen kann. In Erweiterung des § 83 Abs. 2 PersVG 1955 wurden in Abs. 2 die Befugnisse der Jugend- und Auszubildendenvertretungen bezeichnet, die die Länder ihnen einräumen müssen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0095

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 5,56 *) PDF | 2 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: