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§ 96 Zusammensetzung

Nach § 96 besteht die Stammbesetzung des BPersA, die Beamtenbank in Angelegenheiten der Beamten aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern. Die Regelung unterscheidet zwischen ständigen ordentlichen und nichtständigen ordentlichen Mitgliedern, zwischen Mitgliedern kraft Amtes und kraft Berufung, zwischen vom Bundesminister ausgewählten oder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften benannten Mitgliedern, zwischen ordentlichen (ständigen und nichtständigen) und stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche nichtständigen ordentlichen sowie stellvertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundesministers des Innern auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Ruhestandsbeamte sind, wie aus § 97 Abs. 1 folgt, von der Mitgliedschaft gesetzlich ausgeschlossen. Die Berufung von Beamten auf Widerruf, auf Probe und Ehrenbeamten ist grundsätzlich möglich. Dabei sind kraft Gesetzes stän- dige ordentliche Mitglieder: der Präsident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender und der Leiter der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums im Innern, und zwar jeweils für die Dauer des Hauptamtes. Nichtständige ordentliche Mitglieder sind die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden und vier andere Bundesbeamte, Stellvertreter dieser nichtständigen ordentlichen Mitglieder sind je ein Bundesbeamter der Behörden, denen die ständigen Mitglieder angehören, die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden sowie vier weitere Bundesbeamte. Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Zeit berufen. Die gesetzliche Mitgliedschaft des Präsidenten des Bundesrechnungshofes als Vorsitzenden und des Leiters der Personalrechtsabteilung des Bundesministeriums des Innern sichert die kontinuierliche Arbeit des BPersA. Der Präsident als Vorsitzender und für die Geschäftsleitung Verantwortlicher garantiert zudem eine unabhängige Geschäftsführung. Wegen der Besetzng der Richterbank des BPersA in Richterangelegenheiten s. GKÖD I, Teil 5, T § 47 Rz 2, wegen der Bestellung der richterlichen Mitglieder vgl. Rz 3, wegen der Zusammensetzung des BPersA in Angelegenheiten der Soldaten vgl. GKÖD I, Teil 5, Yk § 27. Die personelle Zusammensetzung des BPersA ist durch das Einigungsvertragsgesetz vom 23. 9. 1990 (BSBl. II S. 885) erweitert worden (s: Kap. XIX, SachgebietA, Abschnitt II Nr. 1 a – Auszug D 235) und entsprechend bei der Kommentierung berücksichtigt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0096

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