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§ 97 (Zwingende Natur der gesetzlichen Vorschriften)

Die Vorschrift entspricht dem § 92 PersVG 1955 und dem für den Bundesbereich geltendem § 3 BPersVG. Durch die am 1.9.2006 in Kraft getretene Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des GG vom 28. 8. 2006, BGBl. I S. 2034) ist die rahmenrechtliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes entfallen. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 125a Abs. 1 GG gilt § 97 jedoch als Bundesrecht fort, solange und soweit er nicht durch Landesrecht ersetzt wird. Da diese Norm Bundesverfassungsrecht umsetzt, muss jegliches Landesrecht, das diese Norm zu ersetzen unternimmt, sich gemäß Art. 31 GG im Rahmen der Vorgaben aus Art. 3 Abs. 2 und 3, 33 Abs. 2 bis 5 sowie 20 und 28 GG halten. Daher ist diese Regelung vielleicht nicht de jure, wohl aber de facto weiter für die Länder zwingende Vorgabe (Gronimus, PersV 2007, 252).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0097

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