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§ 98 Zuständigkeiten

In § 98 sind die Aufgaben des Bundespersonalausschusses, zum Teil unter Bezugnahme auf die nach den §§ 8, 21, 22, 24 und 41 im einzelnen zu treffenden Entscheidungen verzeichnet. Hinzu kommen weitere Aufgaben, nachdem die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 98 Abs. 2 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben in der Bundeslaufbahnverordnung Gebrauch gemacht hat (§§ 38, 39 BLV). Dabei handelt es sich einmal um Mitwirkungsrechte, die die Exekutive nicht binden. Insoweit hat der BPersA nur beratende Funktion. Das betrifft insbesondere die Befugnis zu Stellungnahmen und Vorschlägen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse und sonstiger dienstrechtlicher Regelungen in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4, 5. Zum andern geht es um Entscheidungsbefugnisse, die die Verwaltung binden (§ 103 Abs. 2), und zwar in den Fällen der §§ 8 Abs. 2 S. 2, 21 S. 2, 22 Abs. 2, 24, 41 Abs. 2 (vgl. auch §§ 38, 39 BLV).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0098

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