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§ 9a Anrechnung anderer Einkünfte auf die Besoldung

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und versorgungsrechtlicher Vorschriften 1980 vom 20. 8. 1980 (BGBl. I S. 1509) in das BBesG eingefügt worden. Eine Regelung, nach der Einkommen, das ein Beamter (Richter, Soldat) während eines Zeitraumes erzielte, in dem er nicht zum Dienst verpflichtet war, auf die Besoldung angerechnet werden kann, fehlte zuvor im Bundesrecht; einige Landesgesetze enthielten allerdings schon vergleichbare Anrechnungsvorschriften (Art. 81 Abs. 3 BayBG a.F.; § 99 Abs. 4 LBG Bd-W a.F.; § 101 HBG a.F.; § 37 Abs. 3 LBG Bln a.F.; § 81 Abs. 2 BremBG a. F.). Abs. 2 wurde durch Art. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28.5.1990 (BGBl. I S. 967) mit Wirkung vom 1.1.1990 eingefügt. Daneben wurde durch Art. 3 desselben Gesetzes das neue beamtenrechtliche Rechtsinstitut der Zuweisung nach § 123a BRRG geschaffen. Durch Art. 5 Nr. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts vom 29.6.1998 (BGBl. I S. 1666, 1669) wurde in Abs. 2 S. 1 klargestellt, dass die Anrechnungsregelung in Fällen einer Verwendung nach § 123a BRRG auch für Richter gilt und aus Gleichbehandlungsgründen ferner bei Soldaten im Falle ihrer Kommandierung anzuwenden ist.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0009a

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