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Art. 100 Dienstordnungsmäßig Angestellte

Art. 100 BayBesG regelt die Grundlagen der Vergütung der Dienstordnungsangestellten sowie sonstiger an sie zu erbringender Geldleistungen. Abs. 1 übernimmt die bisherige Regelung des Art. 19 Abs. 1 BayBesG a.F., wonach bei der Aufstellungen von Dienstordnungen durch die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung das Besoldungs- und Stellengefüge sowie die Grundsätze für die Gewährung sonstiger Leistungen im Beamtenrecht zu berücksichtigen ist. Ziel der Vorschrift ist es, den Grundsatz der Besoldungseinheitlichkeit umzusetzen. Abs. 2 stimmt mit der Vorgängerregelung des Art. 19 Abs. 2 BayBesG a. F. überein.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_g_0020_100

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