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B Fernbleiben vom Dienst

Beim „Fernbleiben vom Dienst“ sind drei Aspekte auseinanderzuhalten: Zum einen das Thema des besoldungsgesetzlichen Bezügeverlustes (§ 9 BBesG, Rz 3c), zum anderen das allgemein-beamtenrechtliche (vorgerichtliche) Thema zur Geltung und Auslegung (Anwendung) des § 96 Abs. 1 BBG sowie das Fernbleiben vom Dienst als (innerdienstliches) Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG. § 96 Abs. 2 BBG stellt gesetzlich klar, dass es sich bei der Kumulation der besoldungs- und disziplinargesetzlichen Rechtsfolgen (Bezügeverlust/Disziplinarmaßnahme) um keine unzulässige Doppelverfolgung (-sanktionierung) eines sachgleichen Fehlverhaltens handelt (kein ne bis in idem). Gilt das Verbot der Doppelbestrafung schon nicht im Verhältnis von Disziplinar- und Strafrecht (s. nur BVerfG 2 BvR 545.68 in BVerfGE 27, 180, 185 _ u.a. NJW 1970, 507, juris; auch BVerwG 1 D 72.96, A 100), dann „erst recht nicht im Verhältnis von Disziplinarrecht zum allgemeinen Beamtenrecht“ (BVerwG 1 D 1.99, A 100; s. wieder Rz 3c m. Hinw. auf BVerwG 2 C 6.19).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0610

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