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B Politische Treupflichtverletzung (mangelnde Verfassungstreue)

Die Verletzung der politischen Treuepflicht, verstanden als Verfassungstreuepflicht (auch Baßlsperger PersV 2018, 204), durch Beamte war vor und ist seit der Geltung des GG ein besonders heikles Rechtsthema, das immer wieder Gegenstand der Rspr. und Erörterung war und ist (aus letzter Zeit wieder m. Nachw. Förster PersV 2019, 4; Baßlsperger, wie vor; Masuch ZBR 2020, 289; Lorse ZBR 2021. Das liegt im Wesen dieser Beamtenpflicht (als Kernpflicht, Rz 58) begründet, die heute, auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 5 GG, zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt (Rz 7; h.M., s. grundlegend der wiederkehrend zitierte Extremistenbeschluss des BVerfG v. 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, in BVerfGE 39, 334, 346 – u.a. NJW 1975, 1641, juris [Ls. 1, s. Rz 21a]; BVerwG 1 D 50.80; BVerwG 1 D 7.83, je A 100; BVerwG 2 C 24.13, A 107; rechtsgrundsätzlich wieder BVerwG 2 C 25.17, A 107, betr. verfassungsfeindliche Tätowierungen, dazu Rz 120 a.E.) und in den Beamtengesetzen nur ihre nähere normative Ausdeutung als – wie gesagt – sog. Verfassungstreuepflicht erhalten hat (geltend § 60 Abs. 1 S. 3 BBG [D 020]/ § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG [D 012]; ehedem § 52 Abs. 2 BBG a.F./ § 35 Abs. 1 S. 3 BRRG [Archivablage D 010/ D 020]). Auch für Ruhestandsbeamte gilt sie nach § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BBG/ § 47 Abs. 2 S. 1 BeamtStG (hierzu Fall VG Ansbach Urt. v. 26. Februar 2020 – AN 13b D 19.00958 –, juris Rz 191). Jede disziplinarrechtliche Diskussion dieser Verfassungstreuepflicht hat überhaupt nur Sinn, wenn diese Verpflichtung als solche nicht angezweifelt wird.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0700

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