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C III. Innerdienstliches und außerdienstliches Verhalten

Als nach Art. II § 2 Nr. 3 a) NOG 1967 (D 068 Nr. 2) § 77 Abs. 1 BBG um die Qualifizierungsklausel S. 2 ergänzt wurde (so gleichlautend als Rahmenvorgabe für die Länder nach Art. II § 3 Nr. 2 NOG 1967 auch § 45 Abs. 1 S. 2 BRRG [Archivablage D 010]), war eine Gesetzeslage geschaffen, die notwendig machte, zwischen einem innerdienstlichen und außerdienstlich begangenen Dienstvergehen zu unterscheiden (daran hat die geltende Gesetzeslage nach § 77 Abs. 1 S. 2 BBG 2009 [D 020], § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG [D 012] sachlich nichts geändert).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0090

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