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Das materielle Disziplinarrecht
Gemeinhin werden materielles (auch sachliches) Recht und formelles Recht als Verfahrens-(Prozess-)recht unterschieden. So gesehen dient bspw. die ZPO (D 160) als Verfahrensgesetz der prozessualen Durchsetzung materiellen Rechts, wie z.B. nach dem BGB. Für diesen Fall ist es zutreffend, von „existenzieller Abhängigkeit des Prozeßrechts“ zu sprechen, oder: „Ohne materielles Recht gibt es kein Prozeßrecht“ (Jauernig, Materielles Recht und Prozeßrecht, JuS 1971, 329).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_j_0201
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