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Elektronische Kommunikation im behördlichen Disziplinarverfahren (§ 3a VwVfG [§ 3])

Seit dem 1. Februar 2003 ist es möglich, im disziplinarbehördlichen Verfahren elektronisch zu kommunizieren. Die Verweisung des §3 schließt seit diesem Zeitpunkt auch die Regelungen in § 3a VwVfG ein (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Bundesdisziplinarrecht nach §3, s. Schütz/ Schmiemann, DiszR, 10/2021, § 3 Rz 6; keine Erwähnung des § 3a VwVfG in den Auflistungen bei Urban/Wittkowski-Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 3 Rz 3; Gansen, DiszR, 11/2019, § 3 Rz 7, jeweils ohne Begründung; zur elektronischen Kommunikation im Verwaltungsprozess, s.Anh11M§3;zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden der Regelungen in den § 3a VwVfG und § 55a VwVfG, s. Rz 15). Für das Verfahren nach der WBO ist höchstrichterlich anerkannt, dass das in § 6 Abs. 2 S. 1 WBO für die Beschwerde geregelte Schriftformerfordernis nach § 3a Abs. 2 S. 2, § 79 VwVfG auch durch eine elektronische Form ersetzt werden kann (s. BVerwG Beschl. v. 25. November 2021 – 1 WB 27.21 –, NZWehrr 2022, 80 Rz 19; BVerwG Beschl. v. 2. Juli 2020 – 2 WRB 1.20 –, BVerwGE 169, 112 Rz 14). Diese Rspr. darf mit Blick auf die Verweisung des § 42 WDO auf die Vorschriften der WBO auch für das wehrdisziplinarbehördliche Verfahren Geltung beanspruchen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0003_an12

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