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Fünfter Abschnitt Besondere Pflichten des Richters – Vorbemerkung

Der fünfte Abschnitt des Gesetzes regelt nur die unmittelbar für alle Richter jeder Rechtsstellung im Bund und in den Ländern geltenden besonderen Pflichten (§§ 38 bis 43).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0038

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