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Prozesskostenhilfe (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO [§ 3])
Das Bundesdisziplinarrecht sah bis zum Inkrafttreten des BDG am 1. Januar 2002 weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor (so auch die Länder bis zum Inkrafttreten ihrer neuen Disziplinargesetze); die Kostenvorschriften der BDO enthielten hierfür keine Regelungen. Einer entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Bestimmungen des so genannten „Armenrechts“ im Disziplinarverfahren war der BDH bereits frühzeitig entgegengetreten. In seinem Beschluss vom 2. November 1955 (– I D 29.54 –, A095) argumentierte er, dass sich der dem „Armenrecht“ zugrundeliegende Gedanke, die arme Partei von der Zahlung von Gerichtskosten einstweilen ganz oder teilweise zu befreien, nicht auf das Disziplinarverfahren übertragen lasse. Denn nach der BDO würden keine Gebühren erhoben; ferner erhalte der betroffene Beamte während des Disziplinarverfahrens mindestens einen Teil seiner Dienstbezüge weiter. Überdies bedürfe es nicht der Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen, weil es sich bei dem Disziplinarverfahren nicht um einen Anwaltsprozess handele; für einen verhandlungsunfähigen Beamten gelte zudem die Schutzvorschrift des § 15 BDO (zur Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen nur in Fällen der Unterbringung eines Beamten in einem psychiatrischen Krankenhaus, s. noch § 60 Abs. 1 S. 3 BDO; zu diesem Anh. 1 M § 24 Rz 30).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0003_an04
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