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Vorbemerkung zu § 1

Zwischen dem Staat (der Gemeinde, dem Gemeindeverband usw.) als „Dienstherrn“ und dem Beamten als „Staatsdiener“ besteht ein gegenseitiges Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG, § 4 BBG). Es verpflichtet den Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 S. 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 S. 1 BBG) und die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 S. 2 BeamtStG, § 61 Abs. 1 S. 2 BBG). Auch wenn nicht mehr wie im früheren § 54 BBG a. F. von voller Hingabe an den Beruf die Rede ist, ändert dies an der Intensität der geforderten Treue des Beamten nichts. Den Staat verpflichtet die gegenseitige Bindung zur Sorge für das Wohl des Beamten und seiner Familie, auch für die Zeit nach der Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 45 BeamtStG, § 78 BBG). Diese Treuepflicht des Beamten und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind die Grundpflichten, die den Inhalt des Beamtenverhältnisses bestimmen. Hieraus ergeben sich einzelne Rechte und Pflichten, die im Einzelnen gesetzlich fixiert sind. Die Rechte des Beamten finden ihren Grund in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die sich auch auf die Angehörigen des Beamten erstreckt. Der Beamte kann danach beanspruchen, dafür, dass er dem Dienstherrn seine Arbeitskraft mit vollem persönlichen Einsatz widmet, „angemessen“ alimentiert zu werden. Es gilt der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums i. S. des Art. 33 Abs. 5 GG gehört. Danach sind das Ruhegehalt des Beamten und die Hinterbliebenenbezüge auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amtes zu berechnen (BVerfGE 61, 43, 58; bestätigt in BVerfGE 117, 372, 381; vgl. auch Rz 16a). Hierbei hat der Gesetzgeber auch für die Versorgung der Beamten einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 117, 372, 380; 11, 203, 210).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0001

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