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Vorbemerkung zu § 1
Das Deutsche Richtergesetz – DRiG – enthält im wesentlichen das besondere öffentliche Dienstrecht der Berufsrichter aller Gerichtszweige. Für diese Richter begründet es in deutlicher Abgrenzung vom Beamtenverhältnis ein eigenständiges Richterverhältnis. Als Statusgesetz regelt es zugleich statusbezogenes, personales Gerichtsverfassungsrecht, vor allem in den Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt, und die Statusformen dieses Amtes. Das Gesetz enthält aber auch in seinen Vorschriften über die Dienstgerichte eigenständiges funktionales Gerichtsverfassungsrecht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0001
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